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Mehr
Wahlfreiheit durch Festzuschüsse ab 2005:
Zahnersatz bleibt Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung
auf die „befundorientierten Festzuschüsse“
mehr Wahlfreiheit bei ihrer Entscheidung für den Zahnersatz.
Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz weiterhin Teil der gesetzlichen
Krankenversicherung und der Umfang des Leistungsanspruchs
für Patienten überwiegend erhalten.
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Das
vom Bundestag am 1. Oktober 2004 verabschiedete Gesetz zur Regelung
der Versicherung des Zahnersatzes sieht seit 1. Januar 2005
vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den Zahnersatz
künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der
Art des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren. Ein Befund
ist zum Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen
bzw. der Grad des Zerstörungszustandes der zu versorgenden
Zähne.
Der Unterschied zum bis dahin geltenden System besteht darin,
dass der Patient jetzt frei entscheiden kann, welchen Zahnersatz
er wählt. Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält
er auch dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten
des modernen Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung
entscheiden sollte. Zum Beispiel ging der Patient bei der Versorgung
mit Implantaten bislang leer aus. Künftig zahlt die Krankenkasse
jedoch nicht mehr einen prozentualen Anteil eines Zahnersatzes,
sondern einen “befundbezogenen Festzuschuss“.
Einkommensabhängiger Beitrag
Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli
2005 für Zahnersatz einen prozentualen, einkommens-abhängigen
Beitragssatz in Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der
allein von den Arbeitnehmern zu leisten ist. Dieser Beitrag
wird mit dem im Gesundheits-Modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen
zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent für das
privat aufzubringende Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragssatz
von insgesamt 0,9 Prozent zusammen eingezogen. Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind dabei von der Erhebung des zusätzlichen
Beitragssatzes ausgenommen. Familienangehörige bleiben
mitversichert.
Krankenkassen zur Beitragssenkung verpflichtet
Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch gesetzlich verpflichtet,
die durch diese Regelung entstandene zusätzliche Belastung
in Höhe von 0,9 Prozent als Beitragssenkung an die Versicherten
weiterzugeben.
BITTE BEACHTEN:
Aufgrund der momentan sehr wechselhaften politischen Diskussion
können sich einzelne Sachverhalte sehr schnell ändern.
Wir können letztendlich keine Gewähr für die
veröffentlichten Texte übernehmen. Dennoch bemühen
wir uns, Sie schnellstmöglich über die aktuellen Entwicklungen
zu informieren. |
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